Was passiert mit der Gesellschaft, wenn dem:der Gesellschafter:in etwas zustößt?

Gibt es kein Testament oder einen Erbvertrag, erfolgt die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erfahre hier, welche dies sind und was du dagegen tun kannst.

I. Grundsätzliches

Grundsätzlich ist es so, dass die Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB bestimmt wird.
Das bedeutet, dass die Geschäftsanteile im Erbfall zunächst an Deine Abkömmlinge übertragen werden, § 15 Abs. 1 GmbHG, §§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB. Die Gesellschaft wäre in einem solchen Fall nach § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG führungslos und gemeinschaftlich mit den Gesellschaftern vertretungs- und damit handlungsfähig, sodass sie auch eine:n neuen Geschäftsführer:in nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinschaftlich bestellen können.

II. Gesetzliche Erbfolge in der Ehe

Die gesetzliche Erbfolge in der Ehe ist ein Sonderfall: Dieser bestimmt sich danach, welcher Güterstand vereinbart wurde. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Standardfall und einschlägig, wenn nichts anderes geregelt ist, § 1363 Abs. 1 BGB. In diesem Fall erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, §§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB.
Bei einer vereinbarten Gütertrennung erhält der:die Ehepartner:in mindestens so viel, wie die Abkömmlinge nach den oberen Vorschriften. Jedoch gibt es auch hierbei Sonderregelungen.
Bei der Gütergemeinschaft gehört den Ehepartnern auch zu Lebzeiten alles hälftig, sodass im Erbfall des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der Überlebende die Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Wie du siehst, hat der Gesetzgeber diesbezüglich einige Regelungen bereitgestellt. Im Einzelfall könnte eine Beratung durch einen Fachanwalt oder Notar angebracht sein.

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