Was beinhaltet die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften genau?

Verluste aus Termingeschäften können künftig nur noch bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und Stillhalterprämien verrechnet werden.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von
20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Als Termingeschäfte gelten Futures, Optionen und CFDs.

Optionsscheine und Zertifikate gelten nach dem BMF (Bundesministerium der Finanzen) nicht als Termingeschäfte und sind somit nicht von der Verlustverrechnung betroffen.

Godmode Trader hat zur Verrechenbarkeit eine passende Übersicht angefertigt:

 

Godmode-trader-de

Dies ist ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz: 

20 Abs. 6 Satz 5 EStG: (Beschränkung Verlustverrechnung aus Termingeschäften):
Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

20 Abs. 6 Satz 6 EStG: (Totalverluste): Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

 

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