Wie verschenke ich GmbH-Anteile?

Oft sollen GmbH-Anteile bereits vor Erbfall an die Kinder übertragen werden. Hierzu gibt es das Mittel der Schenkung.

Grundsätzlich kann jeder Elternteil alle 10 Jahre EUR 400.000 an ein Kind steuerfrei verschenken. Ein gemeinsam an einer GmbH beteiligtes Ehepaar mit zwei Kindern kann also alle 10 Jahre EUR 1.600.000 steuerfrei an die nächste Generation übertragen. 

Nun ist bei der Schenkung von GmbH Anteilen vieles zu beachten:

a) Zivilrechtliche Aspekte

  • In zivilrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen stets der notariellen Beurkundung bedarf (§ 153 GmbHG).
  • Die Übertragung von GmbH-Anteilen in Form von Schenkung an Minderjährige ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des:der Minderjährigen gem. §§ 1624313 GmbHG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass ein:e Ergänzungspfleger:in zu bestellen ist, wenn der:die Schenker:in gleichzeitig gesetzlicher Vertreter:in ist. Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt zwar grds. nicht unter § 1822 Nr. 3 BGB, allerdings kommt unter Umständen § 1822 Nr. 10 BGB als Genehmigungstatbestand in Betracht, wenn eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme des:der Minderjährigen für Verbindlichkeiten des:der Vorgänger oder der Mitgesellschafter:in nach §§ 16 Abs. 32431 Abs. 3 GmbHG besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Stammeinlage noch nicht voll eingezahlt ist. Auch hier sollte stets vorsorglich ein Negativattest des Familiengerichts beantragt werden.
b) Schenkungsteuerliche Aspekte
  • Der Wert der Gesellschaft ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen marktüblichen Methode zu ermitteln (§§ 109 Abs. 2, 97 Abs. 1 i.Vm. § 112 BewG) und sodann auf dieser Grundlage der Wert des übertragenen Anteils zu bestimmen (§ 97 Abs. 1b BewG). Hier gilt, dass nicht-betriebsnotwendige Immobilien einer Einzelbewertung unterliegen (§ 200 Abs. 2 BewG).
  • Die Anteile unterliegen im Grundsatz mit dem ermittelten gemeinen Wert der Erbschaftsteuer. Im Grundsatz können die Regelungen zur Betriebsvermögensverschonung eingreifen (§§ 13a13b13c28aErbStG), es gelten jedoch Einschränkungen in Bezug auf vorhandenes Verwaltungsvermögen in der Gesellschaft. Hieran wird die steuerliche Verschonung der Anteilsübertragung bei typischen vermögensverwaltenden Familienpools in der Rechtsform einer GmbH regelmäßig scheitern.
  • Für zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehörende Wohnimmobilien kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch ein Bewertungsabschlag von 10 % gem. § 13dErbStG nicht in Betracht.
c) Ertragsteuerliche Aspekte
  • Die Schenkung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an eine Kapitalgesellschaft vollzieht sich ertragsteuerlich neutral, der:die Beschenkte tritt in die „Fußstapfen“ des Schenkers in Bezug auf Anschaffungskosten und -zeitpunkt ein. Dies gilt sowohl für Beteiligungen von mindestens 1 % (§ 172 S. 5 EStG) als auch für geringere Beteiligungen (§ 20 Abs. 4 S. 6 EStG).
  • Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist jedoch etwa bei der Vereinbarung einer Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers eine gewisse Vorsicht geboten: jedenfalls bei Kombination eines Nießbrauchsvorbehalts mit weitgehenden Verwaltungsvorbehalten zugunsten des Schenkers soll dies im Einzelfall den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39AO) an den Anteilen auf den:der Beschenkten hindern können. Nur der:die wirtschaftliche Eigentümer:in zählt aber ertragsteuerlich als Anteilseigner:in (vgl. § 20 5 EStG).
d) Grunderwerbsteuerliche Aspekte
  • Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die Grundstücke oder Grundstücks-gleiche Rechte hält, unterliegt nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn hierdurch mehr als 95 % der Anteile der Gesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden (§ 133a GrEStG).
  • Anteilsübertragungen auf Ehegatten (§ 34 GrEStG) oder an in gerader Linie verwandte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG) können jedoch auch hier steuerfrei bleiben, ebenso Anteilsübertragung auf andere Personen im Wege der Erbschaft oder Schenkung (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Unkritisch ist dies allerdings nur, wenn eine 100 %-Beteiligung an der GmbH unentgeltlich übertragen wird (Übertragung bereits vereinigter Anteile). Kommt es hingegen durch verschiedene Übertragungsakte zu einer Anteilsvereinigung erst beim Beschenkten, ist der Umfang einer eingreifenden Steuerbefreiung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

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