Wie werden Stillhaltergeschäfte in der GmbH behandelt?

Der Optionshandel ist buchhalterisch durchaus komplex. Der folgende Artikel erklärt die Details:

Im Folgenden wird die Abbildung von Optionen und Festgeschäften ohne Sicherungscharakter (sogenannte offene Positionen) im Jahresabschluss und in der Steuerbilanz dargestellt. Erläutert werden darüber hinaus die Verlustausgleichsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

  1. Bilanzielle Abbildung von offenen Positionen
  2. a) Optionen

Das entgeltlich erworbene Optionsrecht ist als immaterielles Wirtschaftsgut mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren.

Die Anschaffungskosten entsprechen der gezahlten Optionsprämie zuzüglich etwaiger Nebenkosten.

Bei Ausübung einer Kaufoption erhöhen die aktivierten Anschaffungskosten des Optionsrechts die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts.

Die Anschaffungskosten einer Verkaufsoption mindern bei deren Ausübung einen Erlös aus dem Verkauf des der Option zugrundeliegenden Wirtschaftsguts.

Bei Nichtausübung der Option sind die Anschaffungskosten des Optionsrechts gewinnmindernd auszubuchen.

Der Stillhalter hat in Höhe der erhaltenen Optionsprämie eine sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.

Die vereinnahmte Optionsprämie ist somit zunächst erfolgsneutral zu erfassen. Bei Ausübung oder Verfall der Option durch den:die Optionsberechtigte:n ist die sonstige Verbindlichkeit gewinnerhöhend aufzulösen.

Ist die Ausübung der Option durch den:die Optionsberechtigte:n wahrscheinlich, hat der:die Stillhalter:in handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung zu passivieren. Steuerlich kann diese Drohverlustrückstellung nicht berücksichtigt werden, § 5 Abs. 4a EStG.

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  1. b) Forwards und Futures

Bei unbedingten Termingeschäften, wie Forwards oder Futures, handelt es sich um nicht aktivierungsfähige schwebende Geschäfte.

Bei Financial Futures ist lediglich die Initial-Margin (Kaution) zu aktivieren.

Sofern nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages die Erzielung eines Verlusts wahrscheinlich ist, ist handelsrechtlich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren.

Steuerlich wird diese Drohverlustrückstellung nicht anerkannt, § 5 Abs. 4a EStG. Gewinne und Verluste aus Termingeschäften sind erst bei deren Erfüllung bzw. Glattstellung zu erfassen.

 

  1. c) Swaps

Swapgeschäfte stellen handelsrechtlich schwebende Geschäfte dar. Sie sind zunächst bilanziell nicht zu erfassen.

Für künftig zu erwartende Verluste aus einem Swapgeschäft sind indes Drohverlustrückstellungen zu passivieren. Steuerlich sind diese Drohverlustrückstellungen nicht anzuerkennen, § 5 Abs. 4a EStG.

 

  1. Steuerliche Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 15 Abs. 4 EStG
  2. a) Grundsatz

Im Rahmen des StEntlG hat der Gesetzgeber mit dem § 15 Abs. 4 S. 3–5 EStG eine spezielle Vorschrift für den Ausgleich bzw. den Abzug von Verlusten aus betrieblichen Termingeschäften eingefügt. Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (Verlustausgleichsbeschränkung). Sie dürfen lediglich mit Gewinnen ausgeglichen werden, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Geschäftsjahren aus Termingeschäften erzielt. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG setzt voraus, dass die Termingeschäfte betrieblich veranlasst und Gewinne und Verluste somit solche aus Gewerbebetrieb sind. Die Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG greift nicht lediglich für Termingeschäfte, die auf einen Differenzausgleich gerichtet sind, sondern ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenso auf Termingeschäfte anzuwenden, die auf physische Erfüllung zielen. Die Regelung betrifft nach der Rechtsprechung des BFH vom 21.02.2018 auch Daytrading-Geschäfte, bei denen die Geschäfte mit Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“ werden.

Betrieblich veranlasste Verluste nach § 15 Abs. 4 S. 3–5 EStG aus Termingeschäften entsprechen dem Saldo aus allen einschlägigen Termingeschäften eines Wirtschaftsjahres.

 

  1. b) Ausnahme von der Verlustbeschränkung

Gemäß § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG ist die Geltendmachung von Verlusten aus solchen Termingeschäften nicht beschränkt, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (hedging). Die Ausnahme des § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG greift unabhängig von der Tätigkeit des Unternehmens und ist nicht auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen begrenzt. Risiken des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sind etwa schwankende Zinssätze, Aktienkurse und/oder Währungskursänderungen. Einigkeit besteht darüber, dass Termingeschäfte auch der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs dienen, wenn sie für erwartete Geschäfte abgeschlossen werden, es jedoch letztendlich nicht zu diesen Geschäften kommt.

 

  1. c) Rückausnahme des § 15 Abs. 4 S. 5 EStG beim Hedging von Aktiengeschäften

Gemäß § 15 Abs. 4 S. 5 EStG sind Verluste aus Termingeschäften wiederum nur beschränkt ausgleichsfähig, wenn sie der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach dem Teil-/Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG zu 40 Prozent (bis 31.12.2008: hälftig) oder nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 Prozent steuerfrei ist. Dies führt dann wieder zur Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

 

 

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